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Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen
Voraussetzungen ein Bankkunde sich im Online-Banking bei einem
Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig macht.
Im zugrundeliegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Bank
wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung
von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt
seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge
verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der
Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten
persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird,
eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete
(indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur
Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben.
In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten
befand sich folgender Hinweis:
"Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte
Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere
Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular
einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN
gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per
E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!"
Am 26. Januar 2009 wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe
seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000 € auf
ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger,
der bestreitet, diese Überweisung veranlasst zu haben,
erstattete am 29. Januar 2009 Strafanzeige und gab Folgendes zu
Protokoll:
"Im Oktober 2008 - das genaue Datum weiß ich nicht mehr - wollte
ich ins Online-banking. Ich habe das Online-banking der … Bank
angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach
kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf
Online-banking der ... Bank hätte. Danach kam eine Anweisung
zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10
durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die
geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in
die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann
Zugriff auf mein Online-banking. Ich habe dann unter Verwendung
einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt."
Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht
ermittelt werden konnte.
Die Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und
vorgerichtlichen Kosten ist in den Vorinstanzen erfolglos
geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision zurückgewiesen.
Die Klage ist unbegründet. Auch wenn der Kläger die Überweisung
der 5.000 € nicht veranlasst hat, ist sein Anspruch auf
Auszahlung dieses Betrages erloschen, weil die Beklagte mit
einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 280 Abs. 1
BGB aufgerechnet hat.
Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen
Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der
korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf
einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der
betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der
Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger
hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen
Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er
beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten
Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der
Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Für die Haftung des
Kunden reicht im vorliegenden Fall einfache Fahrlässigkeit aus,
weil § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden
bei missbräuchlicher Nutzung eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31. Oktober 2009 in Kraft
getreten ist.
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das
Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen
ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der
Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur
Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen
Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine
Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung
der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde,
ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine
Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu
vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom
Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien
nicht vereinbart.
Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11
Amtsgericht Düsseldorf - Urteil vom 6. April 2010 - 36 C
13469/09
Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 19. Januar 2011 - 23 S
163/10 |