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Der u. a. für
das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der
Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1
BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer
objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls
losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu
schließen ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der
Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen
Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen
mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das - neben Zinsen
in Höhe des "jeweils gültigen Zinssatzes für
S-Versicherungsspareinlagen" - mit zunehmender Vertragsdauer
steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von
30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei
Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte
Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %. Die Klägerin
und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die
vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages
zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus.
Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung
anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik
ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen
im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur
dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1
Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich
einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die
Klägerin hat unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer
Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a.
auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 € in
Anspruch genommen. Die Klage hatte - bis auf einen geringen von
der Beklagten anerkannten Betrag - in beiden Vorinstanzen keinen
Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den
Vorinstanzen entschieden, dass die in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckte
Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil
sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit
möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung
mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die durch die
Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene
Lücke der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht
zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB eröffnet,
sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§ 133, 157 BGB)
dahingehend zu schließen ist, welche Regelung die Parteien in
Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck
und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt
hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln
hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des
Einzelfalls zu erfolgen und ist daher in vollem Umfang vom
Revisionsgericht überprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat
beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch
Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung
zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung ist
nicht interessengerecht. Die - auch nur teilweise - Einbeziehung
eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen
wird dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen
Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet
ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1
Prozentpunkten, die in der - unwirksamen - Vertragsklausel nicht
vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich
der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen
Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige
Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter
Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren,
wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken
muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus
der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.
Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu
beachten, wobei es bei dem vorliegenden Sparvertrag nicht
interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden
Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten
auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste
Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im
Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und
zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses
der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ
werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies
vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative
Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in
Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und
unzumutbare Ergebnisse verhindert.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um
weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins zu
treffen.
Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09
LG Zweibrücken - Urteil vom 10. Oktober 2008 - 1 O 298/06
OLG Zweibrücken - Urteil vom 8. Juni 2009 - 7 U 178/08 |