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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Oktober 2011 IX
R 15/11 entschieden, dass Schuldzinsen als Werbungskosten
abgezogen werden können, wenn eine vermögensverwaltende
Personengesellschaft vom einbringenden Gesellschafter ein
ursprünglich privat veranlasstes Darlehen als Gegenleistung für
das von ihm eingebrachte Grundstück übernimmt. Die
Schuldübernahme führt bei der Gesellschaft zu
Anschaffungskosten.
Im Streitfall gründeten Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR), an der der Ehemann zu 10% und die Ehefrau zu 90%
beteiligt war. Der Ehemann brachte sein vermietetes
Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Im Gegenzug übernahm die GbR
u.a. die Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus Darlehen, die der
Ehemann ursprünglich zur Finanzierung des selbstgenutzten
Einfamilienhauses aufgenommen hatte.
Das Finanzgericht hatte einen Gestaltungsmissbrauch angenommen
und den Abzug der Schuldzinsen nicht zugelassen, weil privat
veranlasste Aufwendungen in den steuerlichen Bereich verlagert
worden seien. Der BFH hat dies anders beurteilt.
Bei einer GbR werden die Wirtschaftsgüter, mithin auch
Grundstück und Darlehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet (§
39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung). Das bedeutet: Die Ehefrau
hat das Vermietungsobjekt zu 90% angeschafft, und zwar gegen
Übernahme einer fremden Schuld in gleicher Höhe. Da der Grund
für die Schuldübernahme im steuerrechtlich bedeutsamen Bereich
der Einkünfteerzielung (Vermietung) liegt, ist diese Gestaltung
nicht rechtsmissbräuchlich. Es geht nicht um eine Verlagerung
von privat veranlassten Aufwendungen, sondern um eine
Überlagerung des zunächst aus privaten Gründen aufgenommenen und
verwendeten Darlehens durch einen neuen, nunmehr steuerrechtlich
beachtlichen Veranlassungszusammenhang.
Urteil vom 18.10.11 IX R 15/11 |