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In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur
Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern
entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil
vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 8.
Dezember 2011 VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie
bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als
Werbungskosten abziehen können.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt
hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine
Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen
anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer
Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte
das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie
bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht
davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu
beurteilende Tatbestände handelt.
Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden
Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht,
weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante
(Mittelpunkt) blieb den Klägern der Erfolg versagt.
Der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten
Betätigung – wie bisher – qualitativ und unter Berücksichtigung
der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls,
wenn der Steuerpflichtige – wie in den Streitfällen – lediglich
eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den
Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und
für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im
Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen
Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie
viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen
Arbeitszimmer zubringt.
Urteil vom 27.10.11 VI R 71/10
Urteil vom 08.12.11 VI R 13/11 |